Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Woodtli Schwimmbadtechnik AG

für die Planung, Lieferung und Montage von Anlagen

1. Vertragsgrundlagen

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Woodtli Schwimmbadtechnik AG (nachfolgend: Lieferant) und ihren Kunden (nachfolgend: Kunde) gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Erbringt der Lieferant nur Teilleistungen (Planung, Lieferung und/oder Montage) gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen (vgl. Ziff. 3 bzw. 4). Für Bestellungen über den Online-Shop gelten die separaten AGB.

2. Wird in der Erteilung des Auftrages oder Werkvertrages auf SIA 118 oder andere Normwerke der SIA verwiesen, gelten diese nur insoweit, als sich nicht aus dem Vertrag (vgl. Ziff. 2) und diesen Vertragsbedingungen Abweichungen ergeben.

3. Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

4. Wenn der Kunde Produkte und Leistungen des Lieferanten bestellt, erkennt er die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie gehen allfälligen Bedingungen eines Kunden vor. Abweichungen von den hier beschriebenen Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden.

5. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschliesslich aller eventuellen Anlagen zu ändern oder zu ergänzen. Vorher abgeschlossene Verträge werden nach den dann noch gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.

 

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angaben des Lieferanten zu Preisen, Waren, Liefer- und sonstigen Bedingungen, seien sie allgemein oder konkret im Hinblick auf eine Anfrage des Kunden, sind unverbindlich, solange der Lieferant nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgibt. Offerten, die keine Annahme- oder Ablauffrist enthalten, sind immer unverbindlich. Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wurde.

2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen,

a) sobald dies von beiden Parteien schriftlich oder per E-Mail bestätigt und der jeweils anderen Vertragspartei zur Kenntnis gelangt ist,

oder

b) sobald die Auftragsbestätigung schriftlich oder per E-Mail vom Lieferanten an den Kunden gesandt worden ist

2.3 Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

2.4 Die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware und weiteren Bedingungen gehen allfällig abweichenden Angaben in Bestellungen und Aufträgen vor. Vom Lieferanten oder Zulieferanten vorgenommene Änderungen in der Ausführung der bestellten Waren sind ausdrücklich vorbehalten. Mündliche Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware und weitere Bedingungen, welche durch den Lieferanten schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden und denen der Kunde nicht innert drei Werktagen (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) schriftlich oder per E-Mail widerspricht, gelten als Zustimmung zum Inhalt der Bestätigung.

 

3.Besondere Bestimmungen: Planung

3.1 Der Lieferant behält alle Rechte an Plänen und Unterlagen, die der anderen Partei ausgehändigt wurden. Der Kunde anerkennt diese Rechte und darf die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung vom Lieferanten Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen oder zu einem anderen Zweck verwenden, als zu welchem sie ihm übergeben wurden.

3.2 Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung zur Unzeit ist die auflösende Partei der andern zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Löst der Kunde den Vertrag zu Unzeit auf, so schuldet er dem Lieferanten, ohne dass hierzu ein Schadensnachweis durch den Lieferanten erforderlich ist, mindestens einen Schadenersatz von einem Viertel der hypothetischen Auftragssumme, vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines diese Summe übersteigenden Schadens.

3.3 Die Leistungen des Lieferanten werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Namentlich können auch Pauschalen vereinbart werden.

3.4 Der Lieferant haftet für eine gehörige Erfüllung des Auftrages, wobei sich die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf den Umfang der Versicherungsdeckung des Lieferanten beschränkt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

 

4. Besondere Bestimmungen: Lieferung und Montage technischer Anlagen

4.1 Preise und Zahlungsbedingungen

4.11 Die Produktepreise sind in CHF (Schweizer Franken) oder bei entsprechender Angabe in EUR (Euro). Anderslautende Abmachungen im Vertrag vorbehalten sind die Kosten für Transport, Versand, Verpackung, Mehrwertsteuer, Zölle, Versicherungen und ähnliche Kosten nicht im Preis inbegriffen. Transport, Versand und Verpackung werden dem Kunden separat nach Aufwand verrechnet. Steuern, Zölle, Versicherungen und ähnliche Kosten sind vom Kunden zu übernehmen. Wenn der Lieferant solche Leistungen erbracht hat, erstattet sie der Kunde dem Lieferanten gegen entsprechenden Nachweis zurück.

4.12 Die Preise in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Produktdokumentationen usw. beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, auf die jeweils abgebildeten und beschriebenen Artikel. Der Lieferant behält sich vor, die Preise anzupassen. Für den Vertrag gelten die im Einzelfall vereinbarten Preise.

4.13 Sollten sich während der Bestellungsabwicklung Änderungen durch Kostenerhöhungen beim Lieferanten bzw. Preisaufschläge bei deren Lieferanten irgendwelcher Art, zusätzlich fiskalische Belastungen, Belastungen infolge behördlicher Massnahmen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen ergeben, behält sich der Lieferant ausdrücklich eine entsprechende Erhöhung des Preises vor, ohne dass der Kunde das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten.

4.14 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

4.15 Zu den Zahlungsbedingungen gilt im Übrigen Ziffer 6.

4.2 Eigentumsvorbehalt

4.21Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

4.22 Der Lieferant ist berechtigt, sein Eigentumsrecht durch Rücknahme der gelieferten Ware geltend zu machen, sofern die vereinbarten Zahlungskonditionen nicht eingehalten werden. Damit verbundene Umtriebe und Speditionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.23 Der Kunde ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand sorgfältig zu behandeln, den üblichen Unterhalt und die vom Lieferanten allfällig festgelegte Wartung zu beachten.

4.3 Lieferfristen

4.31 Alle publizierten Angaben und vereinbarten Liefertermine richten sich nach dem aktuellen Informationsstand des Lieferanten. Je nach Auftragslage und Versorgungssituation können Termine kurzfristig ändern. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen weder zur Annullierung des Auftrages noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder Konventionalstrafen. Höhere Gewalt entbindet von der Lieferverpflichtung.

4.32 Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und allfällig bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, bildet dieser den letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist.

4.33 Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, Epidemien, Krieg, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate (unabhängig vom Verschulden des Zulieferers), behördliche Massnahmen, Naturereignisse. Auch wird die Liefer- oder Montagefrist verlängert, wenn der Kunde dem Lieferanten die für die Lieferung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen lässt oder abändert oder wenn der Kunde mit seinen Leistungen im Rückstand ist.

4.34 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage ausschliesslich eine Verzugsentschädigung von 5% des Warenwertes geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.35 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen auszuführen und diese in Rechnung zu stellen.

4.36 Übernimmt der Lieferant die Zustellung der Ware und wird die Ware während den vereinbarten oder üblichen Lieferzeiten nicht angenommen, ist der zusätzliche Aufwand einer weiteren Zustellung vom Kunden zu vergüten. Allfällig aus der verspäteten Abnahme resultierende Lager- und Umschlagskosten sowie andere zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sondertransporte gehen in voller Höhe zu Lasten des Kunden.

4.37 Nimmt der Kunde die Lieferung nicht in vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat der Kunde trotzdem die von Lieferdaten abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

4.4 Übergang von Nutzen und Gefahr

4.41 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen beim Lieferanten auf den Kunden über.

4.42 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

4.5 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

4.51 Der Lieferant zeigt dem Kunden die Ablieferung / Vollendung der Montage an. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass eine gemeinsame Abnahme erfolgen kann. Ist der Kunde zum Zeitpunkt bei Lieferung / Beendigung der Montage abwesend, ist er für eine Stellvertretung besorgt. Findet eine gemeinsame Abnahme nicht statt, hält der Lieferant die Lieferung / Vollendung des Werks fest und zeigt dem Kunden die Ablieferung / Vollendung der Montage schriftlich oder per E-Mail an. Ohne Widerspruch des Kunden innert 3 Tagen gilt die Abnahme als erfolgt. Bis zur Abnahme verwendet und nutzt der Kunde die Anlagen und Produkte ohne vorherige Absprache mit dem Lieferanten nicht.

4.52 Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel so rasch als möglich, spätestens innert 8 Tagen seit Erhalt der Lieferung oder Durchführung der Montage durch den Lieferanten (Ablieferung / Vollendung der Montage) schriftlich der Geschäftsleitung des Lieferanten bekannt zu geben. Die Beanstandung verdeckter Mängel hat spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung zu erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

4.53 Beanstandungen und Reklamationen berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Übernahme der Ware bzw. Leistung des vereinbarten Kaufpreises.

4.6 Gewährleistung, Mängel

4.61 Handelt es sich um ein mangelhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Konstruktion eines Drittherstellers, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht des Lieferanten auf die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Um solche Produkte von Drittherstellern handelt es sich namentlich (aber nicht ausschliesslich) auch bei den Poolabdeckungen (Lamellen) und der Poolsteuerung. Der Lieferant kann allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller an den Kunden abtreten. Der Kunde verpflichtet sich diesfalls, allfällige Garantieansprüche direkt beim Hersteller geltend zu machen. Bei Nichterfüllung der Garantieansprüche durch den Hersteller haftet der Lieferant einzig dann, wenn ihm arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Beauftragt der Kunde den Lieferanten mit der Fehlerbehebung eines mangelhaften Produkts oder einer fehlerhaften Konstruktion eines Drittherstellers bzw. mit der Geltendmachung der Garantieansprüche beim Hersteller, trägt der Kunde die anfallenden Kosten.

4.62 Über Ziffer 4.61 hinaus gewährleistet der Lieferant ausschliesslich diejenigen Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen, die in der Auftragsbestätigung oder in den dem Kunden im Zusammenhang mit dem aktuellen Vertragsschluss übergebenen Unterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Anpassungen und Änderungen auf den neuesten Stand der Technik werden ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde hat dem Lieferanten die Abweichung von den gewährleisteten Eigenschaften zu beweisen. Besteht eine Gewährleistungspflicht des Lieferanten und handelt es sich nicht um ein mangelhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Konstruktion eines Drittherstellers im Sinne von Ziffer 4.61, verpflichtet sich der Lieferant auf schriftliche Aufforderung des Bestellers vom Lieferanten stammenden Teile der Anlage, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Kunde hat die erforderliche Zeit und Gelegenheit durch mindestens zweimalige Fristansetzung zu gewähren. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

4.63 Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten beträgt 24 Monate, für Verschleissteile und einfaches Zubehör nur 3 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung/Vollendung. Für ersetzte oder reparierte Teile und nur für diese Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

4.64 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für die Prüfung, Rüge, Beweislast und Haftung gelten die Regelungen zur Gewährleistung. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht, oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

4.65 Von vornherein von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Namentlich sind von Gewährleistung und Haftung Schäden infolge Abnutzung und natürliche Alterung, missbräuchlicher oder unsachgemässer Behandlung oder Lagerung, Umwelteinflüsse, Nichtbeachtung der Pflegeempfehlungen oder nachlässige Pflege, Nichtbeachtung von Instruktionen und Hinweisen des Lieferanten, übermässige Beanspruchung, Gewaltanwendung, unsachgemässer Reparaturversuche sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Dazu gehören namentlich (und nicht abschliessend) folgende Schäden:

  • Verfärbungen des Pools und weitere Schäden aufgrund fehlerhafter Wasserzusammensetzung infolge falscher Betriebsmittelgebrauchs: der Betriebsmittelgebrauch ist der Witterung, Sonne, Temperatur und weiteren Einflüssen anzupassen und der Kunde hat sich an die Gebrauchsanweisung und Pflegehinweise der entsprechenden Betriebsmittel zu halten; bei Zweifeln ist ein Fachmann zu konsultieren,
  • Verfärbungen des Pools durch Verwendung von Sonnencremes: der Kunde hat sich stets an die Gebrauchsanweisung/Produkthinweise dieser Produkte zu halten,
  • Schäden aufgrund Sturmböen oder Hagel: Schäden und Verunreinigungen durch solche wetterbedingten Einflüsse stellen keinen Mangel dar.

Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird im Übrigen ausdrücklich wegbedungen.

4.66 Für Waren/Produkte oder Teile einer Anlage, welche im Leistungsumfang des Vertrags / der Auftragsbestätigung nicht erwähnt sind und damit weder Bestandteil der Lieferung oder Montage sind, ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Beauftragt der Kunde den Lieferanten mit einer damit zusammenhängenden Schadensbehebung, trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten.

4.67 Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und maximal bis zur Höhe des Warenwertes.

4.68 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus

welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigens gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

4.7 Annullierungen und Rücksendungen

4.71 Annullierungen von Bestellungen durch den Kunden bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Lieferanten. Beanstandungen einer Lieferung oder Montage berechtigen den Kunden nicht zur Annullierung von Rest- oder anderen Lieferungen/Montagen.

4.72 Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Kunden wesentlich, oder präsentiert sie sich anders, als gegenüber dem Lieferanten dargestellt, ist der Lieferant ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall einer rechtmässigen Annullierung durch den Lieferanten trägt der Kunde die dem Lieferanten entstandenen Kosten.

4.73 Umtausch und Rücknahme von Waren des Lieferanten sind nur franko und in absolut einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten möglich. Rücksendungen ohne Absprache werden nicht angenommen und nicht gutgeschrieben.

 

5. Höhere Gewalt, unverschuldete Erfüllungshindernisse

5.1 Wird die Leistung des Lieferanten durch höhere Gewalt verunmöglicht oder derart erschwert, dass der Lieferant die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er vom Vertrag oder dessen unerfülltem Teil ohne Schadenersatzpflicht zurücktreten.

5.2 Die Erfüllungsunmöglichkeit ist dem Kunden unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt zur Kenntnis zu bringen und nötigenfalls zu beweisen.

5.3 Hat hingegen das durch höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände erwachsene Hindernis den Charakter eines vorübergehenden, auf absehbare Zeit verschwindenden Zustandes, so verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer des Hindernisses, es sei denn, dass die Erfüllungsfrist um mehr als sechs Monate erstreckt würde oder der anderen Vertragspartei die Erfüllung den Umständen entsprechend nicht mehr zugemutet werden kann.

 

6. Zahlung

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • Forderungen bis 10’000 (CHF / Euro): Zahlungsfrist von 30 Tagen netto.
  • Forderungen ab 10’000 (CHF / Euro): 50% Vorauszahlung (fällig bei Arbeitserteilung), Restzahlung nach Fertigstellung.
  • Grossprojekte ab 50’000 (CHF / Euro): 1/3 Vorauszahlung (fällig bei Arbeitserteilung), danach Teilzahlungen nach Arbeitsfortschritt und Materiallieferungen, restliche 10% bei Fertigstellung.

Die Zahlungsfristen gelten auch für Rechnungen von Teillieferungen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

6.2 Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrags auf dem Bankkonto des Lieferanten (Valuta).

6.3 Zahlungen des Kunden können mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet werden. der Lieferant behält sich das Recht vor, ihre Forderungen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

6.4 Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Vom Kunden geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder behaupteten Mängeln befreien ihn nicht von der Zahlungspflicht.

6.5 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Zahlungsverzug und sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung gefährden, berechtigen den Lieferanten,

  • jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten oder vom Kunden zurück zu verlangen bzw. allfällige Dienstleistungen nicht zu erbringen
  • alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen
  • noch ausstehende Lieferungen und Montagen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorkasse auszuführen
  • sowie nebst 8% Verzugszins eine Mahngebühr von bis CHF 200.– und bei Inkasso ein Unkostenbeitrag von CHF 150.– zu belasten

6.6 Der Lieferant kann eine Vorauszahlung von mindestens zwei Dritteln der Summe gemäss Auftragsbestätigung verlangen.

 

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 Gerichtsstand ist mit nachfolgender Ausnahme der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant kann den Kunden auch an seinem Sitz belangen.

7.2 Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Lieferanten, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) kommt nicht zur Anwendung.

 

Wetzikon, 01. Oktober 2023