AGB

1. Allgemeines

  1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten bzw. Unternehmers, dass er die Bestellung oder den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Bestellungen werden unverzüglich bearbeitet und die Ware dem Lieferunternehmen übergeben.
  2. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Pläne und technische Unterlagen

  1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich sind.
  2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Transport, Versicherung, Einfuhrbewilligung und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn – die Lieferfrist nachträglich aus einem der Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder – Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder – das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: ein Drittel bei Bestellung ein Drittel bei Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Montagebereitschaft der Restbetrag nach Warenempfang bzw. Fertigstellung der Montage.
  2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferung bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht haben oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
  3. Werden die Zahlungsfristen gemäss Ziff.5.1 überschritten, so schuldet der Besteller ohne besondere Mahnung einen Verzugszins in der Höhe des am Domizil des Lieferanten geltenden Bankdiskontsatzes, mindestens jedoch 8%, ab der Zahlungsfrist.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

7. Lieferfristen

  1. Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind.
  2. Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.
  3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde oder der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens _ %, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
  2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

9. Versand, Transport und Versicherung

  1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und vom Besteller zu bezahlen.
  2. Die Versandart und Verpackung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen bestimmt und wie folgt verrechnet:
    Postpakete:
    bis 5 kg Fr. 10.–
    bis 10 kg Fr. 15.–
    bis 20 kg Fr. 20.–
    bis 125 kg Fr. 50.–
    ab 125 kg Fr. 100.–
    Expresszuschlag Fr. 8.–
  3. Mindest-Bestellwert: Fr. 30.–

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

  1. Der Lieferant wird die Lieferungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehend Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
  2. Der Besteller hat die Lieferung bzw. Leistung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  3. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 10.2 mitgeteilten Mängel zu beheben, der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
  4. Die Parteien können eine Abnahmeprüfung vereinbaren.

11. Garantie

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, innerhalb der Garantiezeit, alle Teile die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  2. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
  3. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Ersatz unverschuldeter direkter Schäden und Folgeschäden und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen.
  4. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk, oder sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
  5. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern Versand oder Montage der Hauptlieferung aus Gründen verzögert wurden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
  6. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie Schäden infolge Einfrieren, chemischer, elektrischer oder elektrolytischer Einflüsse, Abnutzung und Beschädigung wegen sandhaltigem, inkrustrierendem oder verunreinigtem Wasser, Korrosionen, Erosionen, Kaviation, Wasserschlägen und dergleichen sowie anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Ebenso sind die notwendigen Serviceleistungen von der Garantie ausgeschlossen.
  7. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird, bzw. umgehend dem Lieferanten die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beheben.
  8. Für Fremdlieferung übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.

12. Haftung

  1. Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen.
  2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Annulation

  1. Erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung des Lieferanten annulliert werden. Der Besteller verpflichtet sich, bei Rücktritt vom Vertrag die dem Lieferanten effektiv entstandenen Kosten bzw. eine pauschale Behandlungsgebühr zu übernehmen.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für den Besteller und der Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
  2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

Woodtli Schwimmbadtechnik GmbH
Hofstrasse 94c
CH-8620 Wetzikon ZH